Allgemeine Geschäftsbedingungen der polar 1 – Agentur für Kommunikation und Design GmbH


Stand: April 2026

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der polar 1 – Agentur für Kommunikation und Design GmbH, nachfolgend „Agentur“ genannt, gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend gemeinsam „Kunde“ genannt.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

(3) Diese AGB gelten insbesondere für Leistungen aus den Bereichen Kommunikation, Werbung, Design, Markenentwicklung, Konzeption, digitale Medien, Programmierung, Videografie, Fotografie, Content-Erstellung, Produktion und vergleichbare Agenturleistungen.

(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut auf die hingewiesen werden muss, sofern sie dem Kunden einmal wirksam übermittelt wurden.

2. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages sind die jeweils individuell vereinbarten Leistungen der Agentur.

(2) Art, Umfang, Ziel und Ausgestaltung der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Briefing, dem Projektplan oder sonstigen Vereinbarungen in Textform.

(3) Die Agentur schuldet vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keinen bestimmten Werbeerfolg und kein bestimmtes Absatz- oder Reichweitenresultat, sondern ausschließlich die vereinbarte Tätigkeit.

3. Vertragsschluss

(1) Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Unterzeichnung eines Vertrages oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine strengere Form vorsehen.

4. Leistungsbeschreibung

(1) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich die jeweils zuletzt von der Agentur bestätigte Leistungsbeschreibung.

(2) Änderungen oder Ergänzungen des Briefings, der Zielsetzung oder des Projektumfangs werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Agentur in Textform bestätigt werden.

(3) Soweit vereinbarte Leistungen auf Angaben, Vorlagen oder Weisungen des Kunden beruhen, ist die Agentur nicht verpflichtet, deren inhaltliche, rechtliche oder technische Richtigkeit zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt der Agentur sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte, Freigaben, Zugangsdaten, Unterlagen und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig, richtig und in geeigneter Form zur Verfügung.

(2) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Marken, Musik, Videos und sonstigen Materialien, frei von Rechten Dritter sind oder deren Nutzung rechtmäßig gestattet ist.

(3) Der Kunde hat Freigaben unverzüglich zu erteilen und etwaige Rückfragen oder Änderungswünsche ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.

(4) Verzögerungen, Mehrkosten und Mehraufwand, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Kunden beruhen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen und gehen zu Lasten des Kunden.

(5) Die Agentur ist berechtigt, Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung wesentlicher Mitwirkungspflichten des Kunden angemessen zurückzuhalten.

6. Change Requests

(1) Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss gelten als Change Requests.

(2) Die Agentur prüft, ob und zu welchen Bedingungen der Change Request umsetzbar ist.

(3) Soweit ein Change Request zu zusätzlichem Aufwand, einer Anpassung des Zeitplans, einer Änderung des Leistungsumfangs oder zu zusätzlichen Kosten führt, ist dieser Mehraufwand gesondert zu vergüten.

(4) Die Agentur ist berechtigt, vor Umsetzung eines Change Requests eine Anpassung der Vergütung, des Zeitplans oder der Projektstruktur in Textform vorzulegen. Bis zur Annahme der Anpassung ist die Agentur zur Umsetzung nicht verpflichtet.

7. Vergütung und Zahlung

(1) Es gilt die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie angemessene Mahnkosten zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Die Agentur ist berechtigt, bei größeren Projekten angemessene Vorschüsse oder Abschlagszahlungen zu verlangen.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

8. Projektmanagementpauschale

(1) Soweit für einen Auftrag vorab keine gesonderte Projektmanagementpauschale vereinbart wurde, berechnet die Agentur zusätzlich zu den tatsächlich erbrachten Leistungen eine Projektmanagementpauschale in Höhe von 10% des Nettovergütungsbetrags der erbrachten Leistungen.

(2) Die Projektmanagementpauschale umfasst insbesondere Koordination, Abstimmung, Kommunikation, Terminsteuerung, interne Organisation, Qualitätskontrolle und administrative Projektbegleitung.

(3) Die Pauschale fällt nicht an, soweit sie ausdrücklich in Textform ausgeschlossen oder abweichend vereinbart wurde.

9. Nutzungsrechte

(1) An sämtlichen von der Agentur erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde die Nutzungsrechte erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck und Umfang.

(3) Eine Bearbeitung, Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung über den vereinbarten Umfang hinaus oder sonstige Zweitverwertung bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform.

(4) Arbeitsdateien, offene Daten, Rohdaten, Entwürfe, Konzepte und nicht freigegebene Vorstufen verbleiben im Eigentum bzw. in den Rechten der Agentur, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

10. Fremdleistungen und Dritte

(1) Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte einzusetzen oder Fremdleistungen zu beauftragen.

(2) Soweit Fremdleistungen ausdrücklich im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragt werden, erfolgt die Beauftragung ausschließlich im Auftrag des Kunden.

(3) Für Leistungen Dritter haftet die Agentur nur im Rahmen sorgfältiger Auswahl und Koordination, nicht jedoch für deren eigene Leistungspflichten, soweit gesetzlich zulässig.

11. Abnahme

(1) Soweit die geschuldete Leistung ganz oder teilweise abnahmefähig ist, hat der Kunde die Leistung nach Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und die Abnahme zu erklären, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

(2) Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung in Textform unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert.

(3) Unerhebliche Abweichungen oder unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(4) Nimmt der Kunde die Leistung produktiv in Gebrauch oder veröffentlicht er sie, gilt dies ebenfalls als Abnahme, soweit dem keine ausdrücklich erklärte Mängelrüge entgegensteht.

(5) Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen kann eine Teilabnahme verlangt werden.

12. Mängelanzeige

(1) Mängel sind der Agentur unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen und so konkret zu bezeichnen, dass die Beanstandung nachvollzogen und geprüft werden kann.

(2) Bei der Lieferung von Drucksachen, Werbemitteln und sonstigen physischen Liefergegenständen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Lieferung in Textform anzuzeigen. Zur Mängelanzeige gehört eine hinreichend konkrete Beschreibung des Mangels sowie auf Verlangen der Agentur die Übermittlung von Belegen, Mustern, Fotos oder sonstigen Nachweisen.

(3) Unterbleibt die fristgerechte Mängelanzeige nach Absatz 2, gilt die Lieferung insoweit als genehmigt, wie es sich um erkennbare Mängel handelt, die bei ordnungsgemäßer Prüfung feststellbar gewesen wären.

(4) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

13. Nacherfüllung

(1) Bei berechtigten Mängelrügen ist die Agentur zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt.

(2) Die Agentur kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzleistung erbringen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

(3) Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unzumutbar ist oder von der Agentur verweigert wird, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

(4) Ein Rücktritt oder eine Minderung ist bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.

14. Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie projektbezogenen Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur für die Vertragsdurchführung zu verwenden.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden, wie dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und der Dritte ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung allgemein bekannt werden.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

15. Haftung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

16. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.

(2) Dauerschuldverhältnisse können, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

17. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Zwickau für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

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